Messeordnung zur KWF-Expo vom 13. – 16. Juni 2012

Diese Messeordnung ist Bestandteil des Mietvertrages zwischen den Ausstellern der KWF-Expo (vormals: FORSTMASCHINEN- UND NEUHEITEN-SCHAU (FNS)) und der KWF GmbH.

0.  Präambel
1.  Veranstalter
2.  Ort, Dauer der Messe, Öffnungszeiten, Änderungen  
3.  Zulassung
4.  Mietantrag
5.  Annahme und Bestätigung des Mietantrages
6.  Standzuteilung
7.  Standpreise
8.  Zahlungsbedingungen
9.  Aufbaubeginn, Fertigstellung und Abbau der Stände
10. Aufbau und Ausstattung der Zeltstände 
11. Betrieb der Messe
12. Bewachung
13. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung
14. Haftpflicht
15. Service
16. Technische Störungen
17. Vermittlung von Dienstleistungen
18. Anfuhr, Ent- und Beladung
19. Einfahrt und Parken im Gelände
20. Messeführer
21. Eintrittskarten
22. Haftungsausschluss
23. Anerkennung der Messeordnung, Haus- und Platzrecht
24. Schlussvorschriften

0. Präambel

Die KWF-Expo ist neben Fachkongress und Fachexkursion der dritte zentrale Bestandteil der 16. KWF-Tagung. Sie soll den Fachbesuchern möglichst vollständig den Stand der Forsttechnik (einschließlich verwandter Gebiete) auf fachlich hohem Niveau besucherfreundlich präsentieren. Dabei liegt die Verantwortung für die Präsentation bei den Ausstellerfirmen, die Organisation übernimmt die KWF GmbH. Sie wird hierbei durch den KWF-Firmenbeirat beraten und unterstützt.

Neben einer Klärung der Rechte und Pflichten der Beteiligten ist vorrangiges Ziel dieser Messeordnung, sowohl für die Aussteller als auch für die Besucher einen erfolgreichen, möglichst reibungslosen Ablauf der Expo zu gewährleisten.

1. Veranstalter

Die KWF GmbH, Spremberger Straße 1, 64823 Groß-Umstadt, ist Veranstalter der KWF-Expo 2012.

2. Ort, Dauer der Messe, Öffnungszeiten, Änderungen

2.1 Ort und Dauer

Die Expo 2012 findet von Mittwoch, dem 13.06., bis Samstag, dem 16.06.2012, im Ostalbkreis, in den Gemarkungen Bopfingen und Lauchheim statt.

2.2 Öffnungszeiten

Für Besucher ist die Messe an allen Tagen von 9.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Während der Öffnungszeiten ist keine Einfahrt und Ausfahrt in das bzw. aus dem Messegelände möglich.

2.3 Änderungen

Das KWF hat das Recht, den Termin der Messe, die Messedauer sowie die Öff­nungszeiten bei Vorliegen zwingender Gründe zu ändern, ohne dass der Aussteller hieraus ein Recht auf Rücktritt oder Schadenersatz ableiten kann.

2.4 Höhere Gewalt

Fällt die Messe aus vom KWF nicht ver­schuldeten, zwingenden Gründen aus, so kann der Aussteller keinen Scha­denersatzanspruch gegen das KWF geltend machen.

Sollte die bereits laufende Messe infolge unvorhergesehener Ereignisse abgebrochen werden müssen, so ist das KWF nicht zur Rückzahlung der Miete oder Teilen davon verpflichtet.

3. Zulassung

3.1 Firmen

Als Aussteller zugelassen werden Hersteller- und Handelsfirmen des In- und Auslandes sowie forstliche Dienstleistungsunternehmen und Institutionen.

Als Ausstellungsgüter zugelassen werden neue Forstmaschinen, Geräte, Werkzeuge und Zubehör im weiteren Sinne (z. B. EDV, ITK-Technik, Holzheizanlagen, Kommunaltechnik oder Baumschulerzeugnisse) für die Forstwirtschaft sowie Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung.

Gebrauchte Technik darf ausschließlich auf dem abgegrenzten Areal des „Gebrauchtmaschinenparks“ angeboten werden. Jeder reguläre Aussteller kann für einen Pauschalbetrag von 400 € beliebig viele Maschinen und Geräte ausstellen. Die angebotenen Gebrauchtmaschinen müssen in voll funktionsfähigem Zustand und frei von sicherheitstechnischen Mängeln sein.

3.2 Ablehnung der Zulassung

Ein Anspruch auf Zulassung oder Standzuteilung besteht nicht. Das KWF kann Mietanträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3.3 Mitaussteller

Die Aufnahme eines Mitausstellers, der auf einer Teilfläche des Hauptmieters Waren oder Dienstleistungen durch eigenes Personal oder unter eigenem Namen anbietet, bedarf der Anmeldung und der Genehmigung durch das KWF. Soweit keine Vorbehalte eingeräumt werden, gilt die Genehmigung mit Zusendung der schriftlichen Anmeldebestätigung als erteilt. Alle Mitaussteller müssen sich regulär anmelden und bekommen eine eigene Standnummer und einen eigenen Eintrag in den Messekatalog.

3.4 Ausstellungsgüter

Alle ausgestellten Maschinen, Geräte, Werkzeuge und sonst. Exponate müssen der EG-Maschinenrichtlinie bzw. der EG-Richtlinie für Schutzausrüstung entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen. Prototypen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nur mit Zustimmung des KWF und entsprechender Kennzeichnung gezeigt werden.

Barverkauf ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Messeleitung.

Sämtliche Messestände müssen während der Öffnungszeiten durch Personal besetzt sein.

4. Mietantrag

4.1 Antragsvordruck

Der Mietantrag ist auf dem vorgesehenen Vordruck des KWF (Download unter www.kwf-tagung.de) einzureichen. Nur ordnungsgemäß ausgefüllte Anträge, die vom Zeichnungsberechtigten der Ausstellungsfirma rechtsverbindlich unterschrieben sind, können berücksichtigt werden.

4.2 Erforderliche Standfläche

Die kleinste Ausstellungsfläche beträgt in der Zelthalle 12 m², im Freigelände 15 m².

Die Platzanforderungen müssen so gewählt werden, dass weder die Standaufbauten, noch die Ausstellungsgüter auf die Wege und Nachbarstände ragen oder Besucher bzw. Nachbarstände gefährden oder behindern.

Firmen, die am Stand Funktionsdemonstrationen durchführen, müssen ausreichend Fläche zum Einhalten der Sicherheitsab­stände vorhalten (vgl. Ziffer 6.4 und 13).

4.3 Anmeldetermin

Anmeldeschluss ist der 31. 05. 2012. Bei Nichteinhaltung der Anmeldefrist wird ein Aufschlag in Höhe von 20 % der Standmiete erhoben. Darüber hinaus kann die volle Bereitstellung der Leistungen des Veranstalters nicht garantiert werden.

4.4 Anerkennung

Mit widerspruchsloser Annahme der Standbestätigung (vgl. Ziffer 5.1) oder Fälligkeit der ersten Standflächenrechnung (vgl. Ziffer 8.1) erkennt der Aussteller die vorliegende Messeordnung als Grundlage seiner Geschäftsbeziehung zum KWF an.

4.5 Rücktritt

Im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag durch den Aussteller vor dem 15.04.2012 hat das KWF Anspruch auf eine Kostenentschädigung in Höhe von 1/3 der Standgebühren. Ab dem 16.04.2012 erhöht sich dieser Betrag aufgrund zahlreicher Vorleistungen und nicht mehr rückgängig zu machender Verpflichtungen auf 60 %.

Ab 01.06.2012 ist bei einem Rücktritt die volle Standgebühr zu entrichten.

5. Annahme und Bestätigung des Mietantrages

5.1 Annahme

Das KWF nimmt den Mietantrag durch schriftliche Bestätigung an.

Gegen fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Standbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen Widerspruch einzulegen. Besondere Abmachungen bedürfen der Schriftform.

5.2 Rücktrittsrecht des KWF

Das KWF ist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und über die bereits zugeteilte Fläche anderweitig zu verfügen, wenn der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder wenn die Voraussetzungen der Vertragsfortführung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

5.3 Konkurs, Vergleichsverfahren

Gerät ein Aussteller vor Beginn der Veranstaltung in Konkurs oder wird er gezwungen, ein Zahlungsmoratorium oder ein Vergleichsverfahren zu beantragen, ist das KWF umgehend zu benachrichtigen.

5.4 Einhaltung der Messeordnung

Die Messeleitung kann jederzeit verlangen, dass Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt werden, die nach der Messeordnung nicht zugelassen sind oder die Messe, ihre Besucher bzw. die benachbarten Aussteller gefährden oder belästigen.

6. Standzuteilung

6.1 Standwünsche

Besondere Standwünsche können als Be­dingung für eine Beteiligung nicht anerkannt werden.

6.2 Standübergabe

Den Ausstellern des Freigeländes wird an zwei Terminen die Möglichkeit geboten, die zugeteilten Flächen vor Ort mit der Messeleitung zu besichtigen. Mit der Besichtigung bzw. mit dem Verstreichen des angebotenen Termins gilt die Fläche als übergeben.

6.3 Beanstandungen

Beanstandungen über die Standlage haben innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Standbestätigung/Rechnung bzw. innerhalb von 10 Tagen nach Zusendung des im Hallenplan markierten Standes (Zelt) schriftlich zu erfolgen.

6.4 Abänderung der zugeteilten Stand­flächen

Die vom Aussteller gewünschte Standfläche bzw. Standform wird im Freigelände nicht immer eingehalten werden können. Der zugeteilte Stand ist dennoch vom Aussteller zu akzeptieren. In diesem Falle wird die tatsächliche Standfläche, maximal jedoch die in den Anmeldeunterlagen gewünschte Fläche, in Rechnung gestellt. Werden durch die veränderte Form bzw. Größe die Belange des Ausstellers unzumutbar beeinträchtigt, so kann er, sofern keine passende Ersatzfläche bereitgestellt werden kann, mit Anspruch auf Rückzahlung der Standmiete innerhalb von 10 Tagen durch schriftliche Erklärung vom Mietvertrag zurücktreten.

6.5 Sicherheitsauflagen

Wenn Sicherheitsbestimmungen und be­hördliche Auflagen etc. (vgl. Ziffer 13) es erfordern, behält sich das KWF vor, die Fläche eines Standes entsprechend anzupassen. Die Mehrfläche ist in diesem Falle kostenpflichtig.

6.6 Platztausch

Eigenmächtiger Platztausch ist unzulässig.

7. Standpreise

7.1 Grundgebühr, Mediengebühr

Es wird eine Grundgebühr von 250 € erhoben, die einen Standardstromanschluß (220 V, 16 A) beinhaltet. Außerdem ist eine Mediengebühr von 250 € zu entrichten. Der Betrag beinhaltet den Regeleintrag in den Messeführer.

7.2 Fläche im Freigelände

Die Flächenpreise im Freigelände sind nach Standgröße gestaffelt. Die aktuelle Preisliste ist unter www.kwf-tagung.de abrufbar.

7.3 Mitaussteller im Freigelände (vgl. Ziffer 3.3)

Mitaussteller im Freigelände werden pauschal mit 1.500 € berechnet. Mitaussteller erhalten keine Vorführfläche. Der Betrag beinhaltet den Regeleintrag in den Messeführer, einen Standardstromanschluß sowie 20 m² Standfläche.

7.4 Vorführfläche

Vorführflächen – i.d.R. hinter der regulären Standfläche oder auf der Exkursionsschleife (Fachexkursion) – können für praktische Vorführungen und Funktionsdemonstrationen angemietet werden.

Für Vorführflächen bis 200 m² pro Aussteller wird ein Pauschalbetrag von 400 € berechnet, große Vorführflächen über 200 m² kosten 1000 €.

7.5 Fläche im Zelt

Jeder m² Standfläche kostet 109 €.

7.6 Mitaussteller im Zelt

Mitaussteller im Zelt haben pauschal 250 € (Mediengebühr) zu entrichten. Dieser Betrag beinhaltet den Regeleintrag in den Messeführer, jedoch keine zusätzliche Standfläche.

7.7 Rabatt für KWF-Mitglieder

Fördernde KWF-Mitglieder, deren Jahresbeitrag mindestens 300 € beträgt, erhalten 5% Rabatt auf die Flächenmiete.

7.8 Mehrwertsteuer

Zu dem Nettopreis wird die Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Steuersatz in Rechnung gestellt.

7.9 Zusätzliche Gebühren

Die Gebühr des Ausstellungs- und Messeausschusses der Deutschen Wirtschaft e. V.(AUMA), z. Z. 0,60 €/m², ist zusätzlich zum Nettopreis zu entrichten. AUMA-Beiträge werden auch für die Vorführflächen (7.3.) erhoben. Kleine Vorführflächen werden hierzu mit 100 m² veranschlagt, große mit 300 m².

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungstellung

Nach der Standbestätigung erfolgt die Rechnungsstellung.

  1. Teilzahlung: 1/3 der Standmiete wird 21 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  2. Teilzahlung: 2/3 der Standmiete sind  zum 31. 03. 2012 fällig.

Nachmeldungen nach dem 31.03.2012 werden mit der Standbestätigung in voller Höhe (vgl. Ziffer 4.3) in Rechnung gestellt; die Rechnung ist sofort fällig.

8.2 Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das folgende Konto der KWF GmbH unter dem Stichwort „Expo2012 - Standmiete“ und unter Angabe der Rechnungsnummer zu überweisen:

Volksbank Odenwald e. G.,
BLZ 508 635 13, Konto-Nr. 544 21 68

Erst nach vollem Eingang des ersten Teilrechnungsbetrages wird eine Standzusage für das KWF rechtsverbindlich.

8.3 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden Leitzinssatz der EZB zu entrichten.

8.4 Pfandrecht

Falls ein Aussteller seinen Zahlungsver­pflichtungen gegenüber dem KWF nicht nachkommt, ist das KWF berechtigt, die Ausstellungsgegenstände zurückzubehalten und diese zwei Wochen nach Schluss der Messe nach Wahl des Schuldners öffentlich versteigern zu lassen oder freihändig zu verkaufen.

 Der Erlös wird auf die Forderungen samt Kosten angerechnet. Eine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut, welches in Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes verwahrt wird, wird vom KWF nicht übernommen.

9. Aufbaubeginn, Fertigstellung und Abbau der Stände

Während des Auf- und Abbaues ist den Anordnungen des Messepersonals Folge zu leisten.

9.1 Aufbaubeginn

Im Freigelände stehen die Standflächen ab Montag, den 04.06.2012, zum Aufbau zur Verfügung. Im Zelt kann ab Donnerstag, dem 07.06.2012 (Fronleichnam), aufgebaut werden. Ab Freitag, den 08.06.2012, ist der Bezug der Fertigstände möglich.

9.2 Aufbauende

Die Stände müssen spätestens am Dienstag, den 12.06.2012, 18.00 Uhr, völlig hergerichtet und mit den angemeldeten Ausstellungsgütern belegt sein. Über Plätze, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt sind, kann das KWF anderweitig verfügen.

9.3 Besetzung der Stände

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der Messeöffnungszeiten besetzt zu halten und nicht vor dem offiziellen Schluss am 16.06.2012 zu räumen.

9.4 Abbaubeginn

Mit dem Abbau der Stände darf frühestens am Samstag, den 16.06.2012, eine Stunde nach Messeschluss (19.00 Uhr) begonnen werden.

9.5 Abbauende

Der Abbau, einschließlich etwaiger Arbeiten für die Wiederherstellung des Platzes, muss im Freigelände spätestens am Mittwoch, den 20.06.2012, abgeschlossen sein. Das Zelt ist bis Montag, den 18.06.2012, bis 12.00 Uhr zu räumen.

9.6 Terminüberschreitung

Bei Terminüberschreitung ist das KWF berechtigt, ohne vorherige Mahnung den Stand auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu räumen und die Gegenstände einlagern zu lassen oder den Rücktransport an den Aussteller zu veranlassen.

9.7 Platzrückgabe

Nach dem Abbau hat die Platzrückgabe an die Messeleitung zu erfolgen.

  Der Aussteller ist verpflichtet, die Fläche bzw. den Stand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat. Kommt er dieser Verpflichtung bis zum Ablauf des Termins für die Beendigung des Abbaues nicht nach, so ist das KWF berechtigt, den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Ausstellers wieder herstellen zu lassen.

10. Aufbau und Ausstattung der Zelt­stände

10.1 Standbegrenzung

Zur Abgrenzung der Stände werden vom Veranstalter Begrenzungswände aufgestellt (Octanorm 99 cm Achsmaß). Zusätzliche Trennwände, Türen etc. können mit dem entsprechenden Formular im Bestellscheinblock (Versand und Freischaltung im Internet Januar 2012) zu den dort genannten Bedingungen gemietet werden.

Sollte es aus messetechnischen Gründen erforderlich sein, kann das KWF an der Standrückwand Türen zu den Versorgungsleitungen einbauen. Die genaue Lage wird bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Aussteller im Einzelfall festgelegt.

10.2 Maßdifferenzen

Den Ausstellern wird empfohlen, vor Auf­baubeginn den zugeteilten Stand genau nachzumessen (lichte Weite plus einer Trennwanddicke). Beanstandungen wegen Maßdifferenzen werden vom KWF nachträglich nicht anerkannt.

10.3 Schäden am Stand

Schäden am Stand sind der Messeleitung sofort beim Bezug zu melden. Ansonsten fällt die Beseitigung dem Standinhaber zur Last.

10.4 Fußboden

Für den Fußboden des Zeltes wird eine Tragfähigkeit von 300 kg/m² garantiert. Die Aufstellung von Exponaten, deren Ge­samtgewicht die zulässige Bodenbelastung im Zelt überschreitet, bedarf der Genehmi­gung der Messeleitung!

In diesen Fällen sind mit den Anmeldeunterlagen ein Standgrundriss mit Positionierung des vermessenen Exponates inkl. Gewichtsangabe einzureichen.

Die genannten Gewichtsgrenzen sind auch bei der Standbeschickung, z. B. mit Hubwagen o. ä., zu beachten. Schäden am Fußboden durch ungenehmigte Überschreitung der Belastungsgrenze gehen zu Lasten des Verursachers bzw. Standinhabers.

10.5 Einschießen und Verdübeln von Bolzen, Haken usw.

Das Einschießen und Verdübeln von Bol­zen, Haken und dergleichen in Wände, Stützen und Fußböden ist nicht gestattet. Schäden hat der Standinhaber zu tragen.

Die Wände dürfen weder genagelt, ge­schraubt oder auf andere Weise beschädigt werden. Die Beseitigung etwaiger Schäden geht voll zu Lasten der Standinhaber. Zur Befestigung von Gegenständen können während der Aufbautage Wandhaken und Blendenverbinder gegen Kaution geliehen werden.

11.   Betrieb der Messe

11.1 Funktionsdemonstrationen

Funktionsdemonstrationen wie Aufarbeiten, Hacken, Spalten, Entrinden, Einschneiden u. ä. sind auf den Ständen gestattet. Die Sicherheit der Besucher, Mitaussteller und des Personals darf in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Aussteller und Durchführende der Funktionsdemonstationen haben bei Anmeldung für jedes der gezeigten Verfahren einen ausgefüllten Fragebogen "Gefahrenanalyse" einzureichen. Dieser umfaßt eine kurze Beschreibung des gezeigten Verfahrens, die Dokumentation der eingesetzten Maschinen und Anlagen, die Zusammenstellung möglicher Gefährdungen, den Maßnahmenplan zur Gefahrenabwehr oder -vermeidung sowie die jeweils Verantwortlichen für die Funktionsdemonstration.

Die Messeleitung ist berechtigt, jede Vorführung, gegen die sicherheitstechnische Bedenken bestehen oder die den Standnachbarn unzumutbar belästigt oder Besucher gefährdet, ohne Vorankündigung abzubrechen.

11.2 Fahrbewegungen von Maschinen

Fahrbewegungen von Maschinen auf den Ständen sind untersagt.

Auf ausgewiesenen Vorführflächen, z. B. Rückegassen, sind Fahrbewegungen im Rahmen einer fachgerechten Funktionsdemonstration nach detaillierter Absprache mit dem KWF in begrenztem Umfang möglich. Das Bewegen von Fahrzeugen und Maschinen auf den Wegen ist während der Öffnungszeiten nicht gestattet.

11.3 Eingriffe in den Bestand

Eingriffe in den Baumbestand sind untersagt. Auf ausgewiesenen Vorführflächen dürfen nach vorliegender detaillierter Absprache die vom Forstamt markierten Bäume gefällt und aufgearbeitet werden. Für Bestandes- und Bodenschäden durch die Vorführungen haftet der Aussteller.

11.4 Lärmerzeugung

Das Laufenlassen von lärmerzeugenden Maschinen auf den Ständen ist nur für kurze Funktionsdemonstrationen gestattet. Der Geräuschpegel darf auf Dauer an der Standgrenze 70 dB (A) nicht überschreiten.

11.5 Akkustische und optische Vorfüh­rungen

Akkustische und optische Vorführungen dürfen nur so betrieben werden, dass weder die Besucher behindert oder gefährdet noch die Standnachbarn unzumutbar gestört werden.

12. Bewachung

12.1 Bewachungszeiten

Von Mittwoch, 13.06.2012, bis einschließlich Montag, 18.06.2012, wird während der Nachtzeit (19.00 bis 7.00 Uhr) vom Veranstalter Bewachung sichergestellt.

12.2 Bewachungsart

Während der Bewachungszeiten werden Hundestreifen in unregelmäßigen Abständen (mind. alle 30 Minuten) das gesamte Gelände kontrollieren. Jeder Aussteller hat unabhängig davon für sein Ausstellungsgut Vorsorge zu treffen. Zur Nachtzeit müssen leicht entfernbare Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

13. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung

13.1 Rechtsvorschriften

Die Verpflichtung zur Beachtung aller feuer-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften sowie aller Unfallverhütungsvorschriften usw. gilt zugleich als Verpflichtung aus diesem Vertrag gegenüber dem KWF.

13.2 Brandschutz/Umweltschutz

Unverwahrtes Licht, Feuer (z. B. das Grillen mit Holzkohle) sind verboten. Ausnahmen bedürfen der fallweisen Genehmigung durch die Messeleitung.

Die Einleitung von Stoffen (insbesondere Treibstoffe, Schmiermittel, Hydraulikflüssigkeiten) in den Boden oder in Gewässer ist strengstens untersagt.

Firmen, die Verbrennungsmotoren auf dem Freigelände betreiben, müssen auf ihren Ständen gut sichtbar und erreichbar Feuerlöscher bereithalten. Werden Maschinen, Geräte oder Anlagen mit wassergefährdenden Betriebs- oder Schmierstoffen eingesetzt, sind gut sichtbar Ölbindemittel bereitzuhalten.

Im Zelt ist der Betrieb von Motoren aller Art außer Elektromotoren nicht gestattet.

13.3 Sicherheit auf den Ständen

Aussteller haben für die Sicherheit auf den Ständen und Vorführflächen zu sorgen, d. h. sie müssen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass vor und während der Auf-und Abbauphase sowie während der Messe, insbesondere bei Vorführungen, niemand gefährdet wird.

Die Mitarbeiter sind entsprechend der geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich mittels Unterschrift zu dokumentieren.

Die Gefahrbereiche sind ausreichend weiträumig abzusperren.

Während der Vorführungen ist ständig darauf zu achten, dass sich ausser dem Bedienpersonal niemand im Gefahrbereich aufhält.

Die Sicherheit auf den Ständen ist vor Eröffnung der Messe mit Unterschrift vom Aussteller zu bestätigen.

13.4 Standabnahme, Kontrollen

Vor der Messe werden die Stände von der Gewerbeaufsicht und den Unfallversicherungsträgern abgenommen.

Während der Messe wird das KWF mit Fachkräften für Arbeitssicherheit Kontrollen durchführen. Diese Fachkräfte sind direkte Vertreter der KWF-Messeleitung mit allen in Abs. 23.3 aufgeführten Kompetenzen.

14. Haftpflicht

Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die bei Auf- und Abbau sowie bei der Durchführung der Messe an Personen und Sachen entstehen, wird ausgeschlossen.

Von jedem Aussteller ist daher eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherung muss sich auch auf die mit Funktionsdemonstrationen und Vorführungen am Stand verbundenen Risiken erstrecken.

Die ausreichende Versicherung ist der Messeleitung durch Unterschrift zu bestätigen. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.

Der Haftungsausschluß des Veranstalters erstreckt sich auch auf Verlust, Beschädigung oder Untergang des Ausstellungsgutes. Es wird daher auch hierfür eine ausreichende Versicherung empfohlen.

15. Service

15.1 Elektrizität

Die Versorgung wird im Freigelände bis zu Verteilerkästen in Standnähe (max. Entfernung 50 m), im Zelt bis zum Stand, sichergestellt. Jedem Aussteller und jedem Mitaussteller im Freigelände steht ein Stromanschluß (230 Volt/1x16A) zur Verfügung. Höhere Leistungen bzw. Drehstrom sind gesondert zu bestellen.

Jeder Aussteller hat einen Schaltberechtigten schriftlich zu bestellen und dem Veranstalter mitzuteilen.

Der Betrieb von firmeneigenen Stromaggregaten ist nicht gestattet.

Für Verluste und Schäden, die durch Unterbrechung der Versorgung oder Störungen in der Zuführung entstehen, haftet das KWF nicht.

15.2  Wasser

Trinkwasser wird an zentralen Zapfstellen angeboten.

15.3 Toiletten

Auf bzw. vor dem Messegelände werden vom Veranstalter Toilettenboxen aufgestellt.

15.4 Telefon

In der Messeleitung stehen Telefon und Fax zur Verfügung.

15.5   Holzlieferungen, Hackschnitzel

Für die Funktionsdemonstrationen am Stand kann den Ausstellern durch die Forstverwaltung Holz zu den im Bestellscheinblock (Versand und Freischaltung im Internet Januar 2012) genannten Bedingungen bereitgestellt werden.

Für die Standgestaltung können Hackschnitzel gegen Kostenerstattung bestellt werden (ca. 20 Euro pro srm).

Auf die Lieferung besteht kein Rechtsanspruch. Mengenabweichungen (Minderlieferungen) sind vom Aussteller zu akzeptieren.

15.6 Müllentsorgung

Vom Veranstalter werden an mehreren gut zugänglichen Stellen Abfallcontainer für die getrennte Abfallentsorgung des Auf- und Abbaumülls aufgestellt.

Während der Messe werden für den Besuchermüll zusätzlich über das gesamte Gelände Mülltonnen verteilt.

Firmen, die eine tägliche Müllentsorgung am Stand wünschen, können entsprechende Behälter zu den im Bestellscheinblock (Versand und Freischaltung im Internet Januar 2012) genannten Bedingungen bestellen.

16. Technische Störungen

Etwaige technische Störungen werden vom Veranstalter nach Möglichkeit sofort behoben. Sie begründen keinen Anspruch gegen das KWF.

17.   Vermittlung von Dienstleistungen

17.1 Bestellscheinblock

Allen angemeldeten Firmen werden ab Januar Bestellformulare für Dienstleistungen zugestellt und unter www.kwf-tagung.de zum Download freigeschaltet.

17.2 Anspruch auf Dienstleistungen

Auf die angebotenen Dienste und Leistungen haben die Aussteller nur dann Anspruch, wenn die Anträge termingerecht eingereicht wurden. Soweit keine gesonderten Termine genannt sind, gelten die Termine für die Anmeldung (vgl. Ziffer 4.3). Der Anspruch besteht gegenüber dem vom KWF vermittelten Dienstleister.

17.3 Vermittlung von Dienstleistungen

Versicherungs- und Speditionsleistungen, Standausstattungsaufträge, Zeltbestellungen sowie Catering- und Fotodienstleistungen werden vom KWF nur vermittelt.

Vertragspartner der Aussteller sind die vom KWF zugelassenen Firmen, die die Ausführung der Aufträge übernommen haben. Es gelten deren Geschäftsbedingungen.

18. Anfuhr, Ent- und Beladung

18.1 Ablauf

Zu den technischen Einzelheiten der An- und Abfuhr (Anfahrtsweg für Lkw, Meldestelle usw.) wird rechtzeitig vor der Messe ein ausführliches Informationsblatt verschickt.

18.2 Be- und Entladetechnik

Stapler und Radlader können mittels Bestellschein oder direkt bei der Firma
Kühne + Nagel,
Telefon: +49 (0)69/907 45 960
Fax: +49 (0)69/907 45 9687
bestellt werden.

Die Wahl der Speditionsfirma für den Fern-transport steht dem Aussteller frei.

18.3 Kräne, Stapler

Auf dem Messegelände dürfen neben betriebseigenen ausschließlich Stapler und Kräne der Fa. Kühne + Nagel zu den im Bestellscheinblock genannten Bedingungen eingesetzt werden.

18.4 Transport mit Lastkraftwagen

Erfolgt der Transport mit Lkw, hat der Aussteller die Ent- bzw. Beladung selbst mit firmeneigenen Arbeitskräften und eigenen bzw. stundenweise von Kühne + Nagel gemieteten Fahrzeugen und Ladegeräten durchzuführen.

KWF-Personal steht nicht zur Verfügung!

Transportfahrzeuge ohne eigene Entladegeräte und ohne eigenes Entladepersonal bzw. ohne Entladeauftrag für die Fa. Kühne + Nagel erhalten keine Einfahrterlaubnis für das Messegelände.

19. Einfahrt und Parken im Gelände

Aussteller der Expo erhalten registrierte Einfahrtskarten zur Einfahrt und zum Parken auf dem Messegelände. Die Einfahrtskarten müssen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

Die Ein- bzw. Ausfahrt ist während der Messe ausschließlich ausserhalb der Öffnungszeiten, d.h. vor 9.00 Uhr und nach 18.00 Uhr gestattet.

Auf dem gesamten Expo-Gelände gilt die StVO und Fahren mit Schrittgeschwindigkeit.

Auf dem Messegelände dürfen Fahrzeuge nur innerhalb der eigenen Messestände oder auf ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.

Unberechtigt und falsch (insbesondere auf dem Rundweg und allen Rettungswegen) abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

20. Messeführer

20.1 Inhalt

Der Messeführer dient dem Besucher zur Orientierung auf dem Gelände.

Die Einträge werden auf einem separaten Formular abgefragt.

20.2 Kosten

Die Kosten für den Regeleintrag in den Messeführer sind durch den Medienbeitrag abgedeckt.

21. Eintrittskarten

21.1 Karten für das Standpersonal

Jede Firma erhält entsprechend ihrer Standgröße für das Standpersonal kostenlose persönliche Dauerkarten. Diese Karten sind nicht übertragbar.

21.2 Kundenkarten

Jedem Aussteller werden beliebig viele unabgestempelte Kundenkartenvordrucke zur Verfügung gestellt. Erst mit Firmenstempel und Unterschrift werden die Karten gültig und gestatten den einmaligen Messeeintritt. Den einladenden Firmen werden ausschließlich die tatsächlich eingelösten Karten im Anschluss an die Veranstaltung in Rechnung gestellt.

Angeboten werden:

1.)   Die klassische Kundenkarte, eine Tageskarte für das gesamte Tagungsangebot (Preis an der Tageskasse 25 €). Sie wird nachträglich mit 10 bis 20 € pro Stück (Preisstaffel s. Bestellscheinblock) in Rechnung gestellt.

2.)   Die Kundenbonuskarte gestattet dem eingeladenen Besucher den verbilligten Eintritt für 10 € (statt 25 € an der Tageskasse). Sie wird den einladenden Firmen nachträglich mit 5 bis 10 € pro Stück (Preisstaffel s. Bestellscheinblock) berechnet.

22. Haftungsausschluss

Das KWF haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Naturereignisse aller Art, politische Gefahren oder Straftaten Dritter entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt auch während des gesamten Auf- und Abbaues.

23. Anerkennung der Messeordnung, Haus- und Platzrecht

23.1 Anerkennung der Messeordnung

Der Aussteller und seine Beauftragten erkennen mit Annahme der Standbestätigung die vorstehenden Bedingungen und die hierzu ergehenden Ergänzungen (z. B. Bestellscheinblock, besondere Auf- und Abbaubestimmungen usw.) rechtsverbindlich an. Ein Widerspruch muß bis 30.03.2012 oder danach bis zur Fälligkeit der ersten Standrechnung schriftlich beim KWF vorliegen.

23.2 Einhaltung der Messeordnung

Der Aussteller verpflichtet sich, seine Angestellten und die in seinem Auftrage auf dem Messegelände tätigen Personen zur Einhaltung der Messeordnung sowie der ergänzenden Anweisungen der Messeleitung anzuhalten und für sie zu haften.

23.3 Haus- und Platzrecht

Das KWF übt auf dem gesamten Messegelände das Haus- und Platzrecht aus.

Die Messeleitung ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen die Messeordnung die ihr als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen und ggf. den fristlosen Ausschluss von der Messe auszusprechen.

Leisten der Mieter oder seine Beauftragten den Anordnungen des KWF nicht Folge, so kann es den Stand durch Beauftragte räumen lassen und erforderlichenfalls die Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Mieters, ohne Übernahme irgendwelcher Haftung, einlagern lassen.

Die gezahlte Standmiete wird nicht vergütet, Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

24. Schlussvorschriften

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so tritt jeweils die Bestimmung an ihre Stelle, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.

Im Streitfall unterwirft sich der Mieter, ehe der Rechtsweg beschritten wird, dem Schiedsspruch eines Schlichters, der von den Sprechern des KWF-Firmenbeirates bestimmt wird.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist das zuständige Gericht am Sitz des KWF in Groß-Umstadt.

 
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